Allgemeine und besondere Nutzungsbedingungen

PRÄAMBEL

Die Bilster Berg Drive Resort GmbH & Co. KG (nachfolgend KG oder VERMIETER) fühlt sich in besonderem Maße der Einhaltung von Sicherheits-, Immissions- und Umweltbelangen beim Betrieb ihrer Anlage und deren Nutzung durch ihre Kunden verpflichtet. Sie hat sich den Schutz und die Wahrung der natürlichen Lebensräume rund um den Bilster Berg zum Grundsatz gemacht und ein Umweltmanagementsystem zum nachhaltigen Umweltschutz aufgebaut.

Die allgemeinen und besonderen Nutzungsbedingungen sind verpflichtend für alle Unternehmen und Personen, die sich auf dem Gelände der KG aufhalten, unabhängig davon ob sie in einem vertraglichen Verhältnis zur KG stehen (nachfolgend Nutzer, Mieter oder Mieterpersonen)

I.) Einleitung:

  1. Die KG ist verpflichtet, Vorgaben und Auflagen der Bau- und Betriebsgenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten einzuhalten. Zuwiderhandlungen können zum sofortigen Erlöschen der Betriebsgenehmigung führen und damit jegliche weitere Nutzung der Strecke unmöglich machen, zumindest aber erhebliche Einschränkungen bewirken. Um solche Folgen zu vermeiden, bedarf es einer engen Zusammenarbeit des MIETERS, der Nutzer und der KG.
  2. Nutzer und MIETER sind verpflichtet, diese Nutzungsbedingungen strikt zu befolgen; der MIETER hat deren Einhaltung sicherzustellen.
  3. Die Nutzungsbedingungen gelten auch für Mieterpersonen (das sind seine Mitarbeiter, Kunden/Nutzer, Kursteilnehmer, von ihm beauftragte Firmen und Unternehmen, seine Geschäftspartner, Lieferanten sowie sonstige von ihm zugelassene oder geduldete Personen). Der MIETER hat dafür Sorge zu tragen, dass diese die Nutzungsbedingungen kennen und ebenfalls strikt einhalten.
  4. Die Nutzungsbedingungen sind gültig für sämtliche Nutzungen und den Aufenthalt auf dem gesamten Betriebsgelände des Bilster Berg Drive Resort. Eventuell abweichende Regelungen im Mietvertrag gehen vor. Unbeschadet dessen ist die KG berechtigt, jederzeit einseitig nach pflichtgemäßem Ermessen sachdienliche Änderungen und Ergänzungen der Nutzungsbedingungen vorzunehmen oder diese durch neue zu ersetzen.
  5. Personen, die gegen Vorschriften der Nutzungsbedingungen verstoßen, können ohne Entschädigung vom Gelände verwiesen und mit einem Hausverbot belegt werden.

II.) Allgemeine Bedingungen:

  1. Das Betreten des gesamten Betriebsgeländes des Bilster Berg Drive Resort bedarf der Einwilligung der KG. Zuwiderhandlungen bezüglich der Zutrittsberechtigung werden gem. § 123 – 124 StGB als Hausfriedensbruch verfolgt und geahndet.
  2. Auf dem gesamten Betriebsgelände der KG dürfen sich nur Personen aufhalten, die dazu von ihr autorisiert sind. Schon der Versuch des Erschleichens des Zutrittes ist nach § 265 a StGB strafbar.
  3. Der Kontroll- und Ordnungsdienst der KG ist berechtigt, Personen auch durch Einsatz technischer Hilfsmittel daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum, durch Vorgabe von Behörden (z.B. Pandemie) oder wegen Mitführens von Waffen oder von gefährlichen und/oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Kontrolle erstreckt sich auch auf mitgebrachte Gegenstände.
  4. Personen, die ihre Zugangsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, werden zurückgewiesen und am Betreten des Geländes gehindert. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
  5. Anweisungen des von der KG eingesetzten Personals (z.B. Werkschutz etc.) sind zu befolgen. Dieser Personenkreis hat Weisungsbefugnis und übt das Hausrecht gegenüber allen Personen aus. Eine Missachtung der Anordnungen kann zum Entzug aller Berechtigungen und zum Hausverbot führen.
  6. Nutzer, MIETER und Mieterpersonen haben nur Zutritt zu den Bereichen, die ihnen zugewiesen wurden.
  7. Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt. Sie müssen auf dem gesamten Betriebsgelände stets unter ständiger Beaufsichtigung Erwachsener stehen.
  8. Zugangsberechtigungen sind nicht übertragbar. Die Fälschung von Zugangsberechtigungen sowie deren Verkauf werden strafrechtlich verfolgt.
  9. Aus organisatorischen Gründen kann KG/VERMIETER jederzeit die Legitimationsberechtigung ändern. Dieses bedeutet, dass die Zutritts-, Park- oder Aufenthaltsberechtigung für einen festgelegten Bereich geändert bzw. umstrukturiert werden kann.
  10. Das Betreten und Befahren des Betriebsgeländes des Bilster Berg Drive Resort erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet KG/VERMIETER nicht.
  11. Innerhalb des Betriebsgeländes des VERMIETERS hat sich jeder so zu verhalten, dass er keinen anderen verletzt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt.
  12. Alle Zu- und Abgänge sowie Rettungswege sind freizuhalten. Das Betreten der Boxenstraße und aller weiteren Sicherheitsbereiche ist für Unbefugte verboten.
  13. Bei einem Unfall die Strecke oder Sperrzonen zu betreten, ist verboten. Für Hilfeleistungen ist ausschließlich das bereitgestellte Hilfspersonal zuständig.
  14. Die gesamte Strecke wird dauerhaft videoüberwacht.
  15. Auf dem gesamten Betriebsgelände des Bilster Berg Drive Resort ist die Ausgabe und der Verkauf von Gebrauchsartikeln jeglicher Art als auch die Verteilung von Werbematerialien wie Flyer, Giveaways oder die Ausstellung von Produkten durch Privatpersonen oder nicht lizenzierter Personen oder Firmen nur mit vorheriger Zustimmung der KG erlaubt.
  16. Cateringrecht: Das Recht zur Bewirtschaftung und Belieferung aller Kunden und Gäste am BILSTER BERG mit Speisen und Getränken liegt beim Pächter der BILSTER BERG Gastronomie. Dieses Recht gilt vollumfänglich und auf dem gesamten Betriebsgelände. Die Ausgabe oder der Verkauf von Lebens- und Genussmitteln durch Kunden oder Gäste bedarf einer vorherigen Zustimmung des Pächters. Zuwiderhandlungen können durch den Pächter geahndet werden.
  17. Sämtliche gewerbliche Tätigkeiten auf dem gesamten Betriebsgelände des Bilster Berg Drive Resort wie etwa der Verkauf von Merchandising-Artikeln oder das Anbieten von Dienstleistungen, bedürfen einer Zustimmung der KG.
  18. Die Stromversorgungseinrichtungen dürfen nur nach Zustimmung durch die KG genutzt werden. Die Inbetriebnahme darf nur durch Fachpersonal erfolgen.
  19. Sämtliche Schäden an Einrichtungen der KG sind unverzüglich deren Personal zwecks Dokumentation zu melden. Der Verursacher und der MIETER haften für sämtliche Schäden. Dies gilt besonders für Schäden an der Boxenanlage, für Sachbeschädigungen durch das Einbringen von Erdnägeln oder anderen Verankerungsmitteln und für jegliche sonstigen Schäden, z.B. in der Asphaltdecke (Löcher), an Kabeln, Rohrleitungen, Elektroverteilern, Sanitäranlagen.
  20. Auf dem gesamten Betriebsgelände des Bilster Berg Drive Resort, ausgenommen die einzelnen Nutzungsmodule wie Strecke, Dynamikfläche und Offroad-Parcours, gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Auf den Betriebsstraßen und den Parkplätzen ist die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h einzuhalten. Das gesamte Fahrerlager darf nur im Schritttempo befahren werden.
  21. Auf dem gesamten Betriebsgelände des Bilster Berg Drive Resort ist das Parken nur auf den dafür gekennzeichneten Flächen erlaubt. Falsch abgestellte Fahrzeuge werden schadensersatz- und kostenpflichtig abgeschleppt. Das Parken erfolgt auf eigenes Risiko. KG/VERMIETER übernimmt keine Haftung. KG/VERMIETER haftet auch nicht für Schäden/Ausfälle, die unmittelbar und mittelbar durch das Nutzungsgeschehen (Unfälle etc.) verursacht werden.
  22. Vor den Treppenaufgängen und den schraffierten Fluchtwegen im Fahrerlager ist das Abstellen bzw. Lagern von Material und Fortbewegungsmitteln jeglicher Art nicht gestattet. Auf der unmittelbar hinter oder neben den Boxenanlagen verlaufenden Fahrstraße ist ein Rettungs- bzw. ein Fluchtweg zwingend ständig freizuhalten. Die Ladebordwände der LKWs müssen entweder vollständig heruntergefahren werden oder komplett geschlossen sein und dürfen nicht in die Fluchtwege hineinragen.
  23. Auf dem Betriebsgelände ist es untersagt:
    1. Waffen jeder Art mit sich zu führen.
    2. Sachen, die als Waffe oder Wurfgeschosse verwendet werden können, einzubringen bzw. mit Gegenständen aller Art zu werfen.
    3. Gassprühdosen ätzender und färbender Substanzen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnischer Gegenstände zu verwenden.
    4. mechanische oder pneumatische Lärminstrumente zum Einsatz zu bringen.
    5. Symbole, Zeichen oder Parolen, die den Eindruck einer rassistischen, fremdenfeindlichen, extremistischen Einstellung oder anderer Beleidigungen bzw. provozierender Handlung hervorrufen könnten mitzuführen, bereitzuhalten, zu überlassen oder zu äußern.
    6. die Notdurft außerhalb der Toiletten zu verrichten oder das Gelände in anderer Weise, insbesondere durch Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.
    7. zu grillen und/oder offenes Feuer zu machen.
    8. außerhalb der Fahrmodule motorisierte Fahrzeuge ohne entsprechende Fahrerlaubnis nach StVG zu führen oder führen zu lassen.
    9. Bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben.
    10. Bauteile für provisorische Aufbauten und/oder Tribünen ohne vorherige Zustimmung des VERMIETERS mitzubringen, gleiche aufzustellen und/oder zu benutzen.
    11. Hunde und sonstige Haustiere ohne Leine laufen zu lassen. Untersagt sind diese in sämtlichen sicherheitsrelevanten Bereichen.
  24. Die für die Benutzung vorgesehenen Bauten und Einrichtungen, z.B. Boxenhallen und Boxenmauer, Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen des Geländes, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dachflächen, zu beschädigen, zu besteigen oder zu übersteigen, ist nicht erlaubt.
  1. Bereiche und Nutzungsmodule, die nicht jeweils für den MIETER oder Nutzer zugelassen sind (z.B. Strecke, Offroad-Parcours, Dynamikfläche, Boxenhallen, Boxengasse, Fahrerlager, Tankbereich, sonstige Sicherheits- und Sperrbereiche), zu betreten, ist untersagt.
  2. Das Betreten und Befahren des Betriebsgeländes des Bilster Berg Drive Resort vor dem gemieteten Datum, z.B. aufgrund einer Vorabendanreise, ist nur nach Rücksprache und mit schriftlicher Genehmigung des VERMIETERS gestattet.
  3. Das Benutzen der Fahrerlagerfläche ist nur im Rahmen der Nutzung bzw. nach ausdrücklicher Genehmigung durch den VERMIETER gestattet. Eine Übernachtung außerhalb vertraglich vereinbarten Anmietungen ist nicht zulässig.
  4. Gemäß behördlichen Vorschriften ist es verboten, abends und nachts (20:00 Uhr bis 08:00 Uhr) Lärm zu verursachen; gleiches gilt auch für Lärm außerhalb der vertraglich vereinbarten Betriebszeiten. Aus diesem Grund ist es untersagt, in den zuvor genannten Zeiten Fahrzeuge ohne Straßenverkehrszulassung in Betrieb zu setzen oder Motoren laufen zu lassen (Motorenruhe). Zuwiderhandlungen ziehen strafrechtliche Folgen nach sich.
  5. In allen Gebäuden besteht absolutes Rauchverbot.
  6. Aus Sicherheitsgründen ist der Einsatz von unbemannten Fluggeräten (z.B. Drohnen/Mikrokoptern) unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen und Bestimmungen grundsätzlich vor Veranstaltungsbeginn von der KG genehmigen zu lassen.
  7. Auf dem gesamten Betriebsgelände, samt Strecke sind Burnouts und andere Fahrmanöver bei denen optische Spuren hinterlassen werden zu unterlassen.
  8. Die KG behält sich vor, jegliche Art von auf dem Gelände der Bilster Berg Drive Resort GmbH & KG entstandenem Bild, Video und/oder Tonmaterial ohne Zustimmung der gezeigten Personen für jedwede, im Besonderen jedoch werbliche, Zwecke verbreiten zu dürfen. Die Bildnutzungsrechte sind zeitlich, räumlich und medial unbegrenzt und können an Dritte übertragen werden.

III.) Umweltschutz:

  1. Die KG hat sich das Ziel gesetzt, ihre Umweltleistung ständig zu verbessern und einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten. Sie hat sich dem aktiven und nachhaltigen Umweltschutz verschrieben und macht diesen gemäß ihren entsprechenden Grundsätzen und Richtlinien zum Umweltschutz auch zum Vertragsgegenstand für die Zusammenarbeit mit dem MIETER. Nachhaltiger und wirkungsvoller Umweltschutz bedarf dem Mitwirken aller Beteiligten. MIETER und Nutzer haben die Umweltgrundsätze, Richtlinien und Hinweise der KG in der jeweiligen aktuellen Fassung zu beachten; der MIETER hat diese seinen Mieterpersonen zu kommunizieren und für die Einhaltung durch sie Sorge zu tragen. Nähere Informationen sind unter bilster-berg.de einsehbar.
  2. Der MIETER ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit dem Vertrag und seiner Durchführung stehenden umweltrelevanten gesetzlichen Regelungen einzuhalten. Darunter fallen insbesondere Vorgaben zum Immissions-, Emissions-, Boden- und Gewässerschutz. Ferner ist der MIETER angehalten, Ressourcen wie Strom und Wasser möglichst sparsam zu verwenden. Umweltschäden sind vom Mieter, Mieterpersonen und Nutzern unverzüglich der KG zu melden.
  3. Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern gemäß dem Abfalltrennsystem der KG zu sammeln. Abfälle werden getrennt nach:
  • DSD-Wertstoffe (Verpackungen mit Grünem Punkt)
  • Papier/Pappe
  • Restmüll
  • Altöl und ölverschmutzte Feststoffe (Ölfilter, entleerte Öldosen etc.)
  • Das Einleiten von Küchenabfällen, Fäkalien oder sonstiger Abwässer in das Regenwassersystem ist strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlung behält sich VERMIETER/KG den Erlass einer Vertragsstrafe und gegebenenfalls die Erstattung einer Anzeige vor.
  1. Beim Umgang mit feuergefährlichen Stoffen (Treibstoff, Öl etc.) und bei der Fahrzeugbetankung ist erhöhte Vorsicht geboten. Feuerlöschgeräte sind bereitzustellen. Die Bereitstellung und Lagerung von Kraftstoffen darf nur in ordnungsgemäßen Behältern und gemäß den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften erfolgen. Das Betanken ist nur an der Tankstelle bzw. im Tankstellenbereich gestattet. Das Lagern von Kraftstoffen in den Boxenhallen ist nicht gestattet. Das Ablassen (Wechseln) von Motoröl und sonstigen umweltgefährdenden Betriebsstoffen ist ausschließlich in der Wasch- und Servicehalle (F39) gestattet.
  2. Aus Umweltschutzgründen sind Energieverbraucher (Licht, Heizung, technische Geräte etc.) nur so weit und so lange wie erforderlich einzuschalten.
  3. Das Waschen von Fahrzeugen ist nur auf und in den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet. Waschplätze befinden sich in der Wasch- und Servicehalle (F 39) sowie im Betriebsgebäude am Offroad-Parcours.

IV.) Schallschutz und Schallmonitoring:

  1. Die Kernbetriebszeit der Gesamtanlage ist an Werktagen (Montag – Samstag) von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ist auf dem Modul Strecke in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr nur ein emissionsirrelevanter Betrieb möglich.
  2. KG/VERMIETER behält sich das Recht vor, auch bei Einhaltung der Schallwerte weitere Einschränkungen des Betriebes, insbesondere zum Lärmschutz, vorzunehmen.
  3. Der MIETER stellt während der Nutzung ausreichend – mit der entsprechenden Kompetenz ausgestattetes – Personal zur Einhaltung der Lärmschutzbestimmungen zur Verfügung, um eventuell Fahrzeuge, die gegen die Bestimmungen verstoßen, sofort von der Strecke zu verweisen und ein erneutes Befahren zu untersagen. Sollten der MIETER und Mieterpersonen der Aufforderung zum Verlassen der Strecke nicht nachkommen, so gilt jede weitere angefangene Runde jeweils als ein Verstoß mit der entsprechenden Vertragsstrafe gemäß Ziffer IV.4.
  4. KG/VERMIETER überwacht die Schallemissionen Tag und Nacht anhand von zwei permanenten Messanlagen. Die Nichteinhaltung der Nutzungsbedingungen und des vereinbarten Nutzungsumfangs von Seiten des MIETERS und seiner Mieterpersonen stellt einen Vertragsverstoß dar und kann zum sofortigen Ausschluss von Teilnehmern, zur sofortigen Beendigung der Nutzung und zu einer vom MIETER zu leistenden Vertragsstrafe führen. Die Vertragsstrafe richtet sich nach Erheblichkeit und Anzahl der Verstöße durch den MIETER und seiner Mieterpersonen:
    • Beim ersten Verstoß 5.000,- Euro zzgl. MwSt.
    • Beim zweiten Verstoß 10.000,- Euro zzgl. MwSt.
    • Beim dritten Verstoß 20.000,- Euro zzgl. MwSt.

Vertragsstrafen drohen insbesondere bei jedweden Verstößen gegen Schallschutzbestimmungen und sonstigen emissions- und immissionsschutzrechtlichen Anordnungen. Dem MIETER und den Mieterpersonen bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens des VERMIETERS unbenommen. Dem MIETER und seinen Mieterpersonen stehen keinerlei Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche zu. Ebenfalls behält sich der VERMIETER vor, bereits gebuchte Folgenutzungen aufzukündigen.

  1. Sollte es durch die Nichteinhaltung der Nutzungsbedingungen durch den MIETER oder Mieterpersonen dazu kommen, dass nachfolgende Mieter (Nachmieter) ihre Nutzung nicht mehr durchführen können, gehen die sich hieraus ergebenden Konsequenzen zu Lasten des MIETERS (z.B. Schadensersatzansprüche). Die Schadensabwicklung ist Sache des MIETERS.
  2. Fahrzeuge, die aufgrund technischer Veränderungen oder Defekte unverhältnismäßig laut sind, haben der MIETER und Nutzer sofort von der Anlage zu nehmen. Außerhalb der regulären Streckenmietzeit sind daher z.B. auch Belastungen durch unnötiges Laufen lassen der Motoren, Lautsprecherdurchsagen, Burnouts, Donuts o.ä., vor allem auch während der Nachtruhe, verboten. Nicht nach der StVZO zugelassene Kraftfahrzeuge dürfen außerhalb des Betriebsgeländes des Bilster Berg Drive Resort (z.B. auf den Zufahrtsstraßen) nicht in Betrieb gesetzt werden.
  3. KG/VERMIETER wird von allen Ansprüchen freigestellt, die sich daraus ergeben können, dass durch den MIETER oder Nutzer falsch kategorisierte Nutzungen unterbrochen werden und deshalb nicht oder nur teilweise durchgeführt werden können.
  4. Die KG setzt zur Überwachung der Fahrzeuge auf dem Modul Strecke sogenannte Transponder ein, um die Fahrzeuge individuell schalltechnisch identifizieren zu können.
  5. Vor Beginn jeder Nutzung werden dem MIETER und Nutzer von der KG, entsprechend der Fahrzeuganzahl, ausreichend Transponder zur Verfügung gestellt.
  6. Nach Beendigung der Nutzung sind alle Transponder gesammelt wieder an die jeweilige Aufsichtsperson der KG zu übergeben. Pro verlorenem oder beschädigtem Transponder fallen Gebühren in Höhe von je 435,00 Euro zzgl. MwSt. an.
  7. Der MIETER hat dafür Sorge zu tragen, dass jeder Transponder einem bestimmten Fahrzeug zugewiesen werden kann. Mindestens 24 Stunden vor Anreise muss dem VERMIETER eine Liste zur Verfügung gestellt werden (Excel-Vorlage erfolgt durch VERMIETER), die Transpondernummer, die dazugehörige Fahrzeugnummer sowie den Fahrzeughersteller, -typ und -farbe und eventuelle Besonderheiten des Fahrzeugs enthält, um so eine einwandfreie, lückenlose Transponder-Identifikation zu gewährleisten. Fahrzeuge mit Hochvoltantrieb (vollelektrisch und Hybrid) sind zusätzlich mit „Hochvolt“ zu notieren. Zusätzlich muss für jedes dieser Hochvolt-Fahrzeuge eine Rettungskarte im Bedarfsfall vom Veranstalter verfügbar gemacht werden können.
  8. Ein Befahren der Teststrecke ist ohne funktionsfähigen Transponder nicht zulässig und wird mit einer Vertragsstrafe von 5.000,- Euro zzgl. MwSt. pro Fahrzeug geahndet. Dies gilt ebenfalls für sämtliche vom MIETER am Betrieb beteiligte Fahrzeuge wie z.B. Messebau, Kamerafahrzeuge o.ä. Ausgenommen sind sämtliche Rettungs-, Räumungs- und Marshallfahrzeuge vom VERMIETER.
  9. Der Transponder muss im bzw. am Fahrzeug so angebracht werden, dass eine störungsfreie Verbindung zu den in der Strecke eingebauten Empfängern gewährleistet werden kann. Die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Einbaus obliegt dem MIETER. Für durch die fehlerhafte Anbringung entstandene Schäden, gleich welcher Art, übernimmt VERMIETER/KG keine Haftung. Manipulationen am Transponder führen zum unmittelbaren Ausschluss des Fahrzeugs durch die KG.
  10. Um die Fahrzeugidentifikation zu erleichtern, haben der MIETER und Nutzer dafür Sorge zu tragen, dass jedes an der Nutzung teilnehmende Fahrzeug mit einer Fahrzeugnummer versehen ist. Diese muss so angebracht werden, dass sie bei der Vorbeifahrt für das verantwortliche Personal der KG ohne Schwierigkeiten zu erkennen ist. Fahrzeuge ohne Nummer werden von der Nutzung sofort ausgeschlossen.
  11. Zur Beurteilung der voraussichtlichen Geräuschemission und -immission muss das Dokument „Schallerhebungsbogen und Zeitplan“ wahrheitsgemäß vom MIETER bzw. Nutzer ausgefüllt und unterschrieben rechtzeitig vorab vorgelegt werden.
  12. Erst der ausgefüllte „Schallerhebungsbogen und Zeitplan“ ermöglicht es der KG eine geplante Nutzung hinsichtlich ihrer Schallklassifizierung beurteilen zu können.
  13. Sollte der Schallerhebungsbogen ergeben, dass die Nutzung des MIETERS bzw. Nutzers mit der Betriebserlaubnis der KG nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann, kann sie die Durchführung der Nutzung jederzeit untersagen.
  14. Nachträgliche Änderungen gegenüber den Angaben im „Schallerhebungsbogen und Zeitplan“ sind, insbesondere in Bezug auf Schallklasse, Anzahl und Art der Fahrzeuge sowie deren Gesamtfahrzeit und Geräuschentwicklung rechtzeitig vor der jeweiligen Nutzung anzuzeigen.
  15. Sollte es notwendig sein, dass einzelne Fahrzeuge herausgenommen werden müssen oder sogar der Fahrbetrieb aufgrund zu hoher Schallemissionen unterbrochen und/oder abgebrochen werden muss, erfolgt die Signalgebung sowohl durch das Electronic Marshal System als auch durch das eingesetzte Streckensicherungspersonal bzw. Streckensicherungsfahrzeuges; sie ist unbedingt zu beachten und Folge zu leisten. Es gilt dann ein absolutes Überholverbot. Die Geschwindigkeit ist auf max. 50 km/h zu reduzieren. Streckensicherungsfahrzeuge mit eingeschalteter Warnleuchte dürfen nicht überholt werden. Missachtungen führen zum sofortigen Ausschluss und können mit zeitweisem oder dauerhaftem Hausverbot geahndet werden.

V.) Fahrvorschriften:

  1. Das Befahren der Strecke und sonstiger Nutzungsmodule ist nur während der vereinbarten Nutzungszeiten und über die hierfür vorgesehenen Einfahrten nach vorheriger Anmeldung beim Aufsichtspersonal der KG zulässig. Ein Nachtbetrieb (22:00 Uhr bis 06.00 Uhr) ist auf der Strecke, Offroad-Parcours und Dynamikfläche nur unter entsprechenden Auflagen möglich. Zur Vorbereitung einer Nutzung (Rüstzeit) dürfen maximal 5 nicht modifizierte Serien-Pkw gleichzeitig auf der Strecke bewegt werden (max. 50 km/h, „angemessen vorsichtiges Fahren“ mit eingeschalteter Warnblinkanlage); Reifenquietschen ist dabei zu vermeiden. Ein Betrieb von Motorrädern ist dabei nicht zugelassen.
  2. Das Befahren der Fahrmodule ist grundsätzlich nur mit einer entsprechenden Fahrerlaubnis möglich.

Motorrad: Nach Vollendung des 18. Lebensjahres mit entsprechender Fahrerlaubnis nach StVG oder mit einer für das entsprechende Fahrzeug gültigen DMSB Lizenz.

Automobile: Nach Vollendung des 16. Lebensjahres mit entsprechender Fahrerlaubnis nach StVG oder mit einer für das entsprechende Fahrzeug gültigen DMSB Lizenz.

  1. Beifahrer müssen die Vollendung des 14. Lebensjahres erreicht haben. Bei Minderjährigen ist eine vorherige schriftliche Einverständnis- und Haftungsausschlusserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  2. Die Fahrer sind selbst für die Technik und Sicherheit ihrer Fahrzeuge verantwortlich; die KG behält sich jedoch vor, Fahrzeuge einem Sicherheitscheck zu unterziehen. Fahrzeuge mit technischen und optischen Mängeln sind zur Nutzung der Strecke und sonstiger Module nicht zugelassen. Ersatzansprüche können hieraus nicht abgeleitet werden.
  3. Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften vom Fahrzeug anzupassen.
  4. Die Einfahrt auf die Strecke sowie die Ausfahrt von der Strecke erfolgt ausschließlich über die Boxengassen.
  5. Das Befahren der Rettungs- und Versorgungswege ist verboten.
  6. Die Strecke ist Einbahnstraße. Es wird gegen den Uhrzeigersinn gefahren.
  7. Es darf ausschließlich die Fahrbahn benutzt werden.
  8. Auf der gesamten Strecke einschließlich Seitenstreifen herrscht absolutes Halteverbot.
  9. Das Wenden und Rückwärtsfahren ist strengstens verboten.
  10. Motorradfahrer und Beifahrer müssen komplette Schutzkleidung tragen (Lederkombi, Motorradstiefel, Rückenprotektoren, Vollvisierhelm und Handschuhe mit Protektoren).
  11. Für Autoinsassen besteht auf allen Sitzplätzen Gurtpflicht; max. 2 Personen pro Fahrzeug. Das Tragen von festen Schutzhelmen nach gültigen gesetzlichen Bestimmungen wird ausdrücklich empfohlen. Während der Befahrung sind Falt- und Schiebedächer sowie Fenster zu schließen.
  12. Der ständige Gebrauch der Rückspiegel wird dringend empfohlen.
  13. Während der Fahrt ist die Nutzung des Mobiltelefons oder anderer elektronischen Geräte für den Fahrer ausdrücklich untersagt.
  14. Das Weiterfahren bei Verlust von Betriebsmitteln (Kühlflüssigkeit, Öl, Kraftstoff) ist verboten. Etwaige Streckenreinigungskosten gehen zu Lasten des Verursachers.
  15. Im Bereich von durch ausgetretene Betriebsmittel verunreinigter Fahrbahn gilt ein absolutes Überholverbot. Die Geschwindigkeit ist auf eine angemessene, vorsichtige Höhe, höchstens jedoch auf 50 km/h zu reduzieren. Die Signalgebung sowohl durch das Electronic Marshal System als auch des eingesetzten Streckensicherungspersonal bzw. Streckensicherungsfahrzeuges ist unbedingt zu beachten.
  16. Bleibt ein Fahrzeug aufgrund eines Unfalls oder eines technischen Defekts auf der Strecke, auf den Seitenflächen, oder auf dem Offroad-Parcours stehen, so hat der Fahrzeugführer sein Fahrzeug durch Einschalten der Warnblinkanlage abzusichern. Die Fahrzeuginsassen haben unter größter Beachtung des nachfolgenden Verkehrs das Fahrzeug zu verlassen und sich möglichst hinter die 2. Schutzlinie (Schutzzaun) zu begeben. Dabei gilt: die Sicherheit der eigenen Person steht an erster Stelle. Der Fahrzeugführer hat dem Aufsichtspersonal der KG den Vorfall unverzüglich zu melden.
  17. Im Bereich von Unfallstellen gilt ein absolutes Überholverbot. Die Geschwindigkeit ist auf eine angemessene, vorsichtige Höhe, höchstens jedoch auf 50 km/h zu reduzieren. Die Signalgebung sowohl durch das Electronic Marshal System als auch durch das eingesetzte Streckensicherungspersonal bzw. Streckensicherungsfahrzeuges ist unbedingt zu beachten. Streckensicherungsfahrzeuge mit eingeschalteter Warnleuchte dürfen nicht überholt werden. Missachtungen führen zum sofortigen Ausschluss und können mit zeitweisem oder dauerhaftem Hausverbot geahndet werden.
  18. Streckensperrungen infolge eines Unfalls etc. werden durch ein rotes Licht oder Flaggensignal angezeigt. Auf der gesamten Strecke gilt Überholverbot, die Geschwindigkeit ist auf max. 50 km/h zu reduzieren und der Fahrer muss zum Anhalten jederzeit bereit sein. Die Strecke ist an der Boxenausfahrt zu verlassen.
  19. Verunfallte oder technisch defekt liegengebliebene Fahrzeuge sind nach Weisung des Streckenpersonals durch den hierzu von der KG autorisierten Abschleppdienst aus dem Streckenbereich zu entfernen. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zulasten des MIETERS bzw. Nutzers. Anderweitige Abschlepp- oder Bergemaßnahmen sind strengstens untersagt.

VI.) Haftung und Schäden:

  1. Der Aufenthalt auf der Anlage und deren Nutzung erfolgen auf eigene Gefahr und unter Ausschluss der Haftung der Bilster Berg Drive Resort GmbH & Co. KG, der Drive Resort Beteiligungs GmbH und der von ihnen gestellten Personen sowie ihrer Organe sowie weiterer Begünstigter gemäß des Haftungsausschlusses.
  2. Mieter und Mieterpersonen, sowie sonstige Personen haben nur Zutritt zu den Nutzungsmodulen und dürfen diese nur (mit)nutzen, wenn sie vorher die Erklärung zum Haftungsausschluss unterzeichnet und ggf. die Erklärung des nicht selbst fahrenden Fahrzeugeigentümers vorgelegt haben. Gleichermaßen ist die Anwesenheit von Minderjährigen nur gestattet, wenn deren gesetzlichen Vertreter die von der KG vorgesehene Erklärung zuvor unterzeichnet haben und diese vorgelegt ist.
  3. Unfälle und Beschädigungen (einschließlich vom Nutzerfahrzeug verlorener Betriebsmittel) auf oder an der Fahrbahn, den Kerbs, den Randstreifen, den Seitenflächen, den Kiesbetten, den Betonmauern, den Leitplanken, den Reifenstapeln, den Schutzzäunen, den Böschungen, den Absperrgittern oder anderen Einrichtungen der KG sind unverzüglich dem Streckenpersonal zu melden. Zuwiderhandlungen werden als Fahrerflucht zur Anzeige gebracht. Schäden werden in ein Schadensprotokoll aufgenommen; dieses ist vom Schadensverursacher/MIETER zu unterschreiben. Die Kosten für Streckensperrungen und Wiederinstandsetzung sowie der Einsatz von Streckensicherungsfahrzeugen gehen zulasten des Verursachers und werden über den MIETER abgerechnet.

Stand: 14.11.2023